Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) (2024)

Das Förderprogramm ist in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen, untergliedert. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick zu den einzelnen Modulen. In den Merkblättern (unter „Informationen zum Thema“) finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Modulen sowie ausführliche Erklärungen zum jeweiligen Antragsverfahren.

Modul 1 – Transformationspläne und Machbarkeitsstudien

Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne und Machbarkeitsstudien, inklusive der Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen der HOAI 1-4 (LPH1-4). Diese müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein. Transformationspläne sollen dabei den Umbau bestehender Wärmenetzsysteme – hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045 - aufzeigen. Sie dienen dem Zweck, den zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Umbau bestehender Wärmenetzsysteme darzustellen. Machbarkeitsstudien sollen die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung untersuchen (mindestens 75 Prozent erneuerbare Energien und Abwärme).

Art und Umfang der Förderung:

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung von Transformationsplänen bzw. Machbarkeitsstudien
  • 50 Prozent der förderfähigen Kosten werden gefördert
  • Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt zwölf Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden
  • Die maximale Fördersumme beträgt 2 Millionen Euro pro Antrag

Modul 2 – Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze

Die systemische Förderung umfasst den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 Prozent mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Förderfähig in Modul 2 sind die aufgeführten Maßnahmen, sofern sie sich auf Wärmnetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen. Voraussetzung für die systemische Förderung ist u.a. die Vorlage einer Machbarkeitsstudie (Neubau) bzw. eines Transformationsplanes (Bestandsnetz). Hierbei muss es sich nicht um eine Machbarkeitsstudie bzw. Transformationsplan handeln, die bzw. der im Rahmen des Moduls 1 gefördert wurde. Allerdings muss die vorgelegte Machbarkeitsstudie bzw. der vorgelegte Transformationsplan den Anforderungen zum Mindestinhalt und Aufbau gem. den jeweils gültigen Merkblättern genügen.

Die Förderung in Modul 2 umfasst grundsätzlich alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude, sofern sie einen Beitrag zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung des Wärmenetzes leisten. Damit sind sowohl die notwendigen Planungen (LPH 5-8), Investitionen in förderfähige Wärmequellen, Investitionen in förderfähige Infrastruktur, Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Netztransformation (Umfeldmaßnahmen) erfasst.

Art und Umfang der Förderung:

  • Investitionszuschuss für Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur
  • 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben werden gefördert
  • Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt 48 Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu 24 Monate verlängert werden
  • Die maximale Fördersumme beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag. Der Antragsteller muss anhand einer Wirtschaftlichkeitslückenberechnung darlegen, dass die beantragte Förderung unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten-, Erlös- und Förderkomponenten über die Lebenszeit des zu fördernden Projekts sowie eines plausiblen kontrafaktischen Falls für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist. Die Förderung ist auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt.

Sind die Kriterien für die Realisierung (Neubau und Transformation) innerhalb des Bewilligungszeitraums nicht umsetzbar, kann die systemische Förderung auch im Rahmen von Maßnahmenpaketen – die jeweils in einem Zeitraum von vier Jahren umgesetzt werden - beantragt werden. Somit kann die Realisierung entweder in einem Antrag (entspricht einem Bewilligungszeitraum von maximal 6 Jahren), oder – sofern das Projekt nicht im Bewilligungszeitraum realisiert werden kann – in mehreren Maßnahmenpaketen (d. h. mehrere Anträge pro Projekt) beantragt werden. Wird die Realisierung in mehreren Maßnahmenpaketen umgesetzt, erfolgt die Beantragung der einzelnen vierjährigen Pakete nacheinander.

Modul 3 - Einzelmaßnahmen

Neben der systemischen Förderung ist bei Bestandswärmenetzen auch die Umsetzung von gewissen Einzelmaßnahmen, sofern sie sich auf Wärmenetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen, förderfähig. Die weiteren Fördervoraussetzungen hängen u.a. davon ab, ob für das Bestandswärmenetz, in dem die Einzelmaßnahme durchgeführt wird, ein Transformationsplan vorliegt oder nicht. Wenn ein Transformationsplan vorliegt, sind zusätzliche Einzelmaßnahmen u.a. erst dann förderfähig, wenn mindestens das erste Maßnahmenpaket bereits umgesetzt wurde. Liegt kein Transformationsplan vor, ist eine Einzelmaßnahme nur dann förderfähig, wenn ein Zielbild des dekarbonisierten Wärmenetzes in Grundzügen nebst prognostizierten CO2-Einsparungen vorgelegt werden kann. Eine Betriebskostenförderung für die beantragte Einzelmaßnahme ist in dieser Fallkonstellation (d. h. ohne Transformationsplan) nicht möglich.

Grundsätzlich sind in Bestandswärmenetzen folgende Einzelmaßnahmen förderfähig:

  • Solarthermieanlagen
  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Wärmespeicher
  • Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen
  • Wärmeübergabestationen

Art und Umfang der Förderung:

  • 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben werden gefördert
  • Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt 24 Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden
  • Die maximale Fördersumme beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag. Der Antragsteller muss anhand einer Wirtschaftlichkeitslückenberechnung darlegen, dass die beantragte Förderung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist. Die Förderung ist auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt.

Modul 4 - Betriebskostenförderung

Für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus Solarthermieanlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen, sowohl in neuen wie in zu transformierenden Wärmenetzen wird eine Betriebskostenförderung gewährt.

Die Betriebskostenförderung kann nur für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus geförderten Solarthermieanlagen sowie aus geförderten strombetriebenen Wärmepumpen gewährt werden. Somit ist es u. a. Fördervoraussetzung, dass die Solarthermieanlage bzw. Wärmepumpe durch die BEW gefördert wurde (d. h. durch einen geförderten Modul 2 oder Modul 3 Antrag). Bei geförderten Solarthermieanlagen ist jeweils ein Antrag pro Einspeisepunkt zu stellen. Bei strombetriebenen Wärmepumpen ist für jede geförderte Wärmepumpe ein separater Antrag zu stellen.

Die Betriebskostenförderung wird auf Basis von Kalenderjahren ausgezahlt – Stichtag für den jeweiligen Betrachtungszeitraum ist der 31.Dezember – und endet 10 Jahre nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage. Sie wird jährlich auf Basis der vom Antragsteller vorzulegenden Daten bestimmt. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung eines Zwischennachweises. Die Zwischennachweise sind bis spätestens 31.März des Folgejahres einzureichen. Der erste Zwischennachweis ist für das Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage einzureichen.

Beispielhafter Antragsverlauf für Modul 4: Die geförderte Anlage nimmt 2023 ihren Dauerbetrieb auf.

  • Antragstellung 2023 BAFA prüft Daten und verschickt Zuwendungsbescheid
  • Der erste Zwischennachweis enthält die Daten zu den eingespeisten Wärmemengen in das Wärmenetz für das Kalenderjahr 2023 – ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs – und muss bis spätestens 31. März 2024 beim BAFA eingereicht werden
  • BAFA prüft die Daten und zahlt die Betriebskostenförderung aus
  • Der zweite Zwischennachweis enthält die Daten für das Kalenderjahr 2024 und muss bis spätestens 31. März 2025 beim BAFA eingereicht werden
  • usw.

Bitte lesen Sie vor der Antragstellung die jeweiligen Merkblätter.

Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal. Die Antragstellung ist ab dem 15.09.2022 möglich.

Das Förderprogramm ist in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen, untergliedert. Beim zeitlichen Horizont wird unterschieden zwischen Wärmenetzen, die in einem Zeitraum von maximal sechs Jahren gebaut oder vollständig transformiert werden können (Fall A) und zwischen Wärmenetzen, die einen längeren Zeitraum benötigen, um das Wärmenetz vollständig zu errichten bzw. treibhausgasneutral umzubauen (Fall B).

Grafik Fall A
Grafik Fall B

Für beantragte Leistungen dürfen Lieferungs- und Leistungsverträge erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids beauftragt werden.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) (2024)
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